Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Fribourg

Vote anticipé
LEDP 43 IV :
Das verschlossene Antwortcouvert kann bis spätestens am Freitag vor der Abstimmung, um 17 Uhr, auch direkt bei der Gemeindeschreiberei abgegeben werden.

LEDP 43a :
Kranke und Verunfallte, die nicht brieflich stimmen können, sowie Invalide, die dauernd an den für die Ausübung des Stimmrechts notwendigen Handlungen verhindert sind, können daheim stimmen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

RELEDP 12 IV :
Es ist folgendes Verfahren einzuhalten:
  1. der Sekretär und wenigstens zwei Mitglieder des Wahlbüros begeben sich zum Haus des Wählers;
  2. der Wähler füllt seinen Zettel in Gegenwart der Delegation des Wahlbüros aus, legt das verschlossene Stimmcouvert in das Antwortcouvert, verschliesst es und bringt darauf seine Unterschrift an;
  3. (...)

RELEDP 12 II :
Eine nach demletzten Montag vor dem Tag des Urnenganges erkrankte oder verunfallte Person kann daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch allein die zur Ausübung des Stimmrechts notwendigen Handlungen vollziehen, noch brieflich stimmen kann und wenn sie sich am Tage des Urnenganges in der Gemeinde aufhält. Die betreffende Person oder, falls sie nicht schreiben kann, eine ihr nahestehende Person stellt dem Gemeinderat ein begründetes Gesuch, das bei letzterem spätestens um 17 Uhr des letzten Donnerstags vor dem Tag des Urnengangs eintreffen muss. Dem Gesuch ist ein Arztzeugnis beizulegen.


Vote par correspondance
LEDP 43 II :
Der Bürger muss auf dem Stimmrechtsausweis, der als Antwortcouvert dient, unterschreiben; fehlt seine Unterschrift, so ist die Stimme ungültig.

LEDP 43 III :
Das verschlossene Antwortcouvert mit dem Stimmcouvert, das lediglich den Stimmzettel oder die Wahlliste enthält, muss rechtszeitig einem Postbüro übergeben werden, so dass es vor der Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft. Die Portokosten gehen zu Lasten des Bürgers; nicht oder ungenügend frankierte Couverts werden zurückgewiesen.

LEDP 43 IV :
Das verschlossene Antwortcouvert kann bis spätestens am Freitag vor der Abstimmung, um 17 Uhr, auch direkt bei der Gemeindeschreiberei abgegeben werden.

LEDP 43a :
Kranke und Verunfallte, die nicht brieflich stimmen können, sowie Invalide, die dauernd an den für die Ausübung des Stimmrechts notwendigen Handlungen verhindert sind, können daheim stimmen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Vote par procuration
LEDP 34 I :
Der Staatsrat kann zur Erleichterung des Urnenganges die notwendigen Massnahmen anordnen, wenn die grosse Zahl der Wähler oder andere Umstände es rechtfertigen.

RELEDP 12 IV c :
Das Antwortcouvert wird im Wahlbüro in Anwesenheit von dessen Mitgliedern geöffnet. Das Antwortcouvert und das Stimmcouvert werden mit dem Gemeindestempel abgestempelt und in die Urne gelegt.

RELEDP 12 V :
Die Mitglieder der Delegation sind zum Stillschweigen über die Stimmabgabe des Bürgers verpflichtet.